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Google Tag Manager
Dies ist ein Tag-Management-System. Über den Google Tag Manager können Tags zentral über eine Benutzeroberfläche eingebunden werden. Tags sind kleine Codeabschnitte, die Aktivitätenverfolgen können. Über den Google Tag Manager werden Scriptcodes anderer Tools eingebunden. Der Tag Manager ermöglicht es zu steuern, wann ein bestimmtes Tag ausgelöst wird.

AGB

AGB – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER M3-ZT GMBH

Die von uns Ziviltechnikern zu erbringenden Leistungen sind sehr vielfältig und vielschichtig. Wir wollen mit Ihnen eine Vereinbarung mit „Haus- und Sachverstand“ eingehen, auf die Sie und wir uns vertrauensvoll verlassen können. Alle mit uns abgeschlossenen Verträge erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen Ihrerseits sind nicht anzuwenden, es sei denn wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbestimmungen. Wir werden für Sie die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Leistungen fachgerecht erbringen. Sollten Sie uns mit Mehrleistungen beauftragen wollen, sind wir im beiderseitigen Einvernehmen berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Mehrleistungen zu erbringen. Für mangelhafte Leistungen der von in Ihrem Namen beauftragten Professionisten sind wir nicht verantwortlich. Unter „örtlicher Bauaufsicht“ wird die örtliche Vertretung Ihrer Interessen einschließlich der Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle verstanden. Die örtliche Bauaufsicht umfasst aber nicht die Obliegenheiten der Bauführung, sie umfasst auch nicht die Qualitätskontrolle der einzelnen Gewerke der beauftragten Professionisten.
Wir vertrauen auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtsmäßigkeit der uns von Ihnen gegebenen Unterlagen, Informationen und Anweisungen. Wir vertrauen auch auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der uns von Behörden erteilten Auskünften, wobei wir Sie aber darauf hinweisen, dass Vorgespräche und Auskünfte bei den Behörden immer unverbindlich sind und wir daher keine Leistungspflicht für die Erteilung der angestrebten Bewilligungen übernehmen. Selbst eine positive Entscheidung der Baubehörde erster Instanz kann im Berufungsverfahren abgeändert werden. Unserer gesetzlichen Warn- und Hinweispflicht bei offenkundiger Untauglichkeit der uns gegebenen Informationen und Anweisungen werden wir selbstverständlich nachkommen.
Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Kostenberechnung/Kostenschätzung für die Bauausführung, weil die Preise im Baugewerbe sehr volatil und oftmals (leider) auch spekulativ sind. Wir übernehmen auch keine Verantwortung dafür, dass im Rahmen einer Ausschreibung von Professionisten tatsächlich Angebote abgegeben werden. Unsere Leistungen werden gemäß unserer Leistungsbeschreibung verrechnet und vergütet. Die angegebenen Preise sind „Nettopreise“, die Preise sind daher, um die Umsatzsteuer von 20% zu erhöhen. Das vereinbarte Pauschalentgelt gilt für die konkret beschriebenen Leistungen als vereinbart. Sollten Ihrerseits in Absprache mit uns Mehrleistungen beauftragt werden oder sollte sich ein erhöhter Aufwand durch (nicht von uns verschuldete) Verzögerungen und Erschwernisse oder durch behördliche Auflagen oder Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze ergeben, dann sind uns diese Mehrleistungen entsprechend unserem Stundensatz von EUR 152,96 zzgl. 5 % Nebenkosten und USt. abzugelten. Als angemessene Abgeltung wird die nachstehend formulierte Zeitaufwandsvergütung (Honorarsätze) vereinbart, sofern keine anders lautende Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde. Sofern in der Leistungsbeschreibung oder in diesen Allgemeinen Vertragsbestimmungen auf die Zeitaufwandsvergütung (Honorarsätze) verwiesen wird, wird darunter verstanden, dass wir die für Ihr Projekt tatsächlich aufgewendete Zeit für die projektspezifischen Leistungen erfassen und dieser Zeitaufwand dann nach dem in der Leistungsbeschreibung angebotenen Stundensatz zur Verrechnung bringen. Die einzelnen Leistungen werden im „Viertelstunden-Takt“ erfasst. Zu den projektspezifischen Leistungen gehören auch Fahrzeiten, Besprechungen, Büroarbeiten, künstlerisch/gestalterische Tätigkeiten, Telefonate, Schriftverkehr, Dokumentationen und dergleichen. Nebenkosten (sofern sie nicht in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich genannt sind), wie die Kosten für die Beschaffung erforderlicher Unterlagen, von Bestandsaufnahmen, von Modellerstellungen, Laboruntersuchungen, Modellversuchen, Materialprüfungen und dergleichen, Vervielfältigungen von Unterlagen und Plänen, Beiträge zu Plan- und Dokumentenservern, Herstellung von Foto- und sonstigen Dokumentationen, Präsentationen, Herstellung von Datenträgern, jegliche Form von Gebühren und Verwaltungsabgaben, Beistellung von Betriebsmitteln, Kosten der Einrichtung für die örtliche Bauaufsicht, Kosten einer über die Grunddeckung hinausgehenden Berufshaftpflichtversicherung, Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sind gesondert angemessen zu vergüten. Werden Nebenleistungen in unserem Auftrag von einem Dritten erbracht, dann sind wir berechtigt, diese Kosten mit einem Bearbeitungsaufschlag von 20% an Sie weiter zu verrechnen. Die vereinbarten Honorarsätze werden von uns am Beginn eines jeden Kalenderjahres auf Basis des VPI 2020 angepasst (Preisbasis Stand 01. Jänner im Jahr der Ausstellung der Auftragsbestätigung).
Sofern eine Zeitaufwandsvergütung (Honorarsätze) zur Verrechnung gelangt, sind wir berechtigt, monatlich, nach dem letzten Tag des jeweiligen Monats, eine Zwischen-Honorarnote zu stellen. Sofern Pauschalentgelte vereinbart wurden, sind wir berechtigt, jeweils nach Abschluss der vereinbarten Teilleistungen Zwischen-Honorarnoten zu legen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung einer vereinbarten Zwischen-Honorarnote sind wir berechtigt die gesamte noch aushaftende Forderung, ohne weitere Nachfristsetzung fällig zu stellen (Terminverlust). Sollte sich unsere Leistungserbringung aufgrund nicht von uns verschuldeter Umstände um mehr als ein Monat verzögern, sind wir berechtigt, über die bis dahin erbrachte Leistungen eine Honorarnote zu legen. Unabhängig der Art der Verrechnung sind wir berechtigt eine Zwischen-Honorarnote zu stellen, sofern Sie eine Unterbrechung der Leistungserbringung anordnen oder wir Grund zur Annahme von Liquiditätsengpässen Ihrerseits haben. Sie werden die zur Zahlung fällig gestellten Honorare ohne Abzug binnen 14 Tagen auf das von uns genannte Konto leisten.
Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Verzugszinsen als vereinbart. Des Weiteren sind wir für den Fall, dass Mahnungen nötig werden, berechtigt, für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 40,00 zuzüglich 20% USt. zu verrechnen (§ 458 UGB). Darüber hinaus sind uns alle Kosten, die uns aus dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen (§1333 Abs 2 ABGB). Eine Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen mit unseren Honorarforderungen ist unzulässig.

In der Projektphase „Entwurfsplanung“ sind Sie und wir berechtigt, ohne die Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Die von uns erbrachten Leistungen sind in diesem Fall, sowie im Falle einer einvernehmlichen Vertragsauflösung, vereinbarungsgemäß zu honorieren. Die von uns eingebrachten Ideen, Skizzen, Vorschläge und dergleichen verbleiben unser alleiniges Eigentum und dürfen von Ihnen im Falle des Vertragsrücktritts nicht verwendet werden. Ab dem Zeitpunkt der Vollendung der Entwurfsplanung wird unsere Vereinbarung grundsätzlich zu einem beiderseitig verbindlichen und nicht kündbaren Vertrag. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dann nur mehr aus wichtigem Grund, der dem einen oder anderen von uns die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht bzw. machen würde, möglich. Derartige wichtige Gründe sind insbesondere, dass sich einer der Vertragsteile fortgesetzt (trotz Mahnung) vertragswidrig verhält und einer der Vertragsteile trotz angemessener Nachfristsetzung mit seiner Leistungserbringung in Verzug ist. Insbesondere berechtigt uns fehlende Mitwirkung, Verzug bei Honorarzahlungen um zumindest 14 Tage (trotz Mahnung) und ausbleibendes Beibringen von vereinbarten Sicherstellungen zum Rücktritt vom Vertrag. Wenn nicht von uns verursachte Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen unserer Leistungserbringung eintreten, die in Ihre Sphäre fallen und die ununterbrochen länger als zwei Monate andauern, dann sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund, den wir zu vertreten haben (der in unsere Sphäre fällt), dann steht uns nur das Entgelt für diejenigen Leistungen zu, die wir bis zum Tag des Rücktritts erbracht haben.
Erfolgt jedoch der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund, den Sie zu vertreten haben (der in Ihre Sphäre fällt), dann gebührt uns gemäß § 1168 (1) ABGB das vereinbarte Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen. Auch bei Vereitelung der Ausführung aufgrund höherer Gewalt gebührt uns das vereinbarte Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen. Davon unberührt bleibt der jedem Vertragsteil gegen den anderen wegen dessen Verschulden an der vorzeitigen Vertragsauflösung zustehende Schadenersatzanspruch. Für den Fall des Rücktrittes bei einem Verbrauchergeschäft gelten die Bestimmungen des ABGB, KSchG und FAGG idgF.

Die Gewährleistung umfasst nur die bei uns in Auftrag gegebenen Leistungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung. Das Vorliegen von Mängeln ist durch Sie nachzuweisen und §§ 924 und 933b ABGB finden keine Anwendung.
Gewährleistungsansprüche Ihrerseits erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten. Sie haben Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftliche beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung schriftlich samt Beweis zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtszeitig erhoben, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Die Ausübung des bei gerechtfertigter Mängelrüge gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, dass die behaupteten Mängel entsprechend konkretisiert werden, widrigenfalls der Anspruch auf Zurückbehaltung erlischt. Die Höhe des zurückzuhaltenden Betrages ist mit der Höhe der Mängelbehebungskosten begrenzt. Für den Fall der Gewährleistung bei einem Verbrauchergeschäft gelten die Bestimmungen des ABGB und KSchG idgF. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegend von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz obliegt dem Geschädigten. Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Wert jener Summe beschränkt, die durch unsere Haftpflichtversicherung gedeckt ist (Nachweis auf Anfrage). Für mittelbare Schäden, entgangene Gewinne, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter, haften wir nicht. Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahre ab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Unsere Pläne und Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen und ausdrücklicher Freigabe unsererseits zur Ausführung gelangen. Für den Fall des Schadenersatzes bei einem Verbrauchergeschäft gelten die Bestimmungen des ABGB und KSchG idgF.
In der Leistungsbeschreibung sind für unsere Leistungserbringung bestimmte Zeiträume unverbindlich vorgesehen. Die endgültigen Termine für die Erbringung der einzelnen Teilleistungen sowie die gesamte Vertragsdauer werden in einem einvernehmlich zu erstellenden Terminplan festgelegt. Leistungstermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn Sie diese ausdrücklich und schriftlich als solche mit uns vereinbaren. Sie werden uns die von Ihnen zu treffenden Entscheidungen so rechtzeitig bekannt geben, dass die Projektdurchführung zügig voranschreiten und zu einem Abschluss gebracht werden kann.

Die Original-Pläne und die Original-Daten verbleiben bei uns, wir werden diese ordnungsgemäß und sorgfältig zehn Jahre lang nach Legung unserer Schlusshonorarnote aufbewahren. Wir können uns von dieser Verwahrungspflicht dadurch befreien, dass wir Ihnen die Unterlagen herausgeben.
Wir sind nicht verpflichtet, Ihnen Vervielfältigungen der Unterlagen in Papierform auszufolgen. Auf Ihren Wunsch werden wir Ihnen die letztgültigen Pläne im PDF-Format übermitteln. Das Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den von uns angefertigten Plänen, Skizzen, Modellen und so weiter, verbleibt auch nach Zahlung des Honorars bei uns. Davon umfasst ist insbesondere auch das Recht der Ausführung oder Abänderung des Werks bzw. des Nachbaus durch Dritte. Das Recht zur Verwertung unserer Leistungen und des ausgeführten Werks für Marketingzwecke liegt allein bei uns. Sie sind jedoch berechtigt, Fotos und Filme vom Werk zu eigenen Marketingzwecken zu veröffentlichen. In diesem Fall werden Sie jedoch den Namen unseres Unternehmens m3-Ziviltechniker GmbH nennen.
Sie haben das Recht, die Pläne für ihr Bauprojekt im Rahmen der Ausführung dieses Werkes zu verwerten, sofern wir die Pläne freigegeben haben und Sie Ihren Zahlungspflichten vollständig nachgekommen sind. Von diesem Recht ist nur eine einmalige plan- und vertragskonforme Ausführung umfasst. Die Verwendung der Pläne/Unterlagen für andere Projekte bzw. die Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits zulässig. Sie werden uns nach Beendigung des Vertrages Zugang zum Werk zwecks Informationsaufnahme über den baulichen Zustand und/oder zur Anfertigung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen ermöglichen. Wir sind berechtigt, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Werk unseren Namen anzuführen. Wir haben das Recht, Ihnen die Nennung unseres Namens bei Veröffentlichung des Werkes zu untersagen. Dies insbesondere dann, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet oder das Werk nachträglich, ohne unsere Zustimmung, abgeändert wird. Wir sind jedenfalls berechtigt, Pläne, Fotos und Videoaufnahmen des fertiggestellten Werkes zu eigenen Zwecken (insbesondere zu Werbezwecken) zu veröffentlichen, dies insbesondere im Rahmen von Imagefilmen, in sozialen Medien, in Printmedien, bei Wettbewerben und auf unserer Website.
Allfällige Lücken dieses Vertrages werden ausschließlich durch die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften ergänzt. Die Anwendung von Kollisionsnormen (zB IPRG, Rom-I-VO) und des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Erfüllungsort ist unser Firmensitz.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

Stand: Jänner 2024